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Rechtliche Grundlagen

Die relevanten Gesetze

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten, die sie beeinträchtigen oder gefährden können, haben Bund und Länder 2003 den Jugendmedienschutz neu geregelt. Die seither bestehenden und mehrfach novellierten gesetzlichen Bestimmungen und institutionellen Verfahrensweisen sollen Heranwachsende so gut wie möglich vor negativen Einflüssen im Internet schützen und sie in ihren jeweiligen Altersstufen bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung unterstützen.

Mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sorgen die Länder für eine einheitliche Rechtsgrundlage vor allem für die inhaltsbezogene Regulierung in den Bereichen Internet und Rundfunk. Das Gesetz führt somit aus, welche Inhalte schädigend sein können und welche nicht oder nur mit Einschränkungen verbreitet werden dürfen.

Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt der Bund hingegen u. a. die systematischen Anforderungen an die Gestaltung; d. h. dass bestimmte Diensteanbieter verpflichtet werden, strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, um Angebote sicher zu gestalten, damit es erst gar nicht zu einer Gefährdung kommt. Weiterhin enthält das JuSchG Regelungen zur Alterskennzeichnung von physischen (z. B. DVDs) und digitalen Medien auf Onlineplattformen.

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

In den Paragrafen 4 bis 6 bestimmt der JMStV, welche Inhalte im Internet nicht oder nur eingeschränkt verbreitet werden dürfen.

Unzulässige Inhalte

Gar nicht verbreitet werden dürfen absolut unzulässige Inhalte. Es handelt sich hier um solche Inhalte, deren Verbreitung größtenteils bereits nach dem Strafgesetzbuch strafbar ist. Diese werden in § 4 Absatz 1 JMStV ausdrücklich und abschließend aufgezählt. Darunter fallen beispielsweise Abbildungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, volksverhetzende Aussagen oder verherrlichende Darstellungen von Gewalt.

Dasselbe Verbreitungsverbot gilt auch für sonstige unzulässige Inhalte, es sei denn, es greift die Ausnahmeregelung: Pornografische, indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen im Internet nicht verbreitet werden, außer der Anbieter stellt sicher, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben (Altersverifikationssysteme).

Für die Entscheidung, ob Onlineangebote jugendgefährdend sind, ist neben der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) zuständig. Sie wird auf Anregung oder Antrag tätig, indiziert Webadressen und nimmt sie in die Liste jugendgefährdender Medien auf.

Beeinträchtigende Inhalte und Werbung

Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte, die beispielsweise übermäßige Belastungen und Ängstigungen hervorrufen können, unterliegen Zugangsbeschränkungen. Anbieter müssen dafür Sorge tragen, dass sie von User:innen bestimmter Altersstufen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.

Dies können die Anbieter durch technische Mechanismen gewährleisten. Zum Beispiel kann das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versehen werden, die durch ein geeignetes Jugendschutzprogramm ausgelesen werden kann. Ob ein Jugendschutzprogramm sich eignet, beurteilt eine von der KJM anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle. Möglich ist auch, wie beispielsweise im Fernsehen die jeweiligen Angebote erst ab einer bestimmten Uhrzeit zugänglich zu machen. Sollen Personen unter 16 Jahren bestimmte Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen, können diese Inhalte z. B. erst ab 22 Uhr zugänglich gemacht werden.

Auch für die Werbung im Netz gelten besondere Regelungen: Anbieter dürfen beispielsweise keine direkten Kaufappelle für Waren oder Dienstleistungen an Kinder und Jugendliche richten, die deren Unerfahrenheit oder Leichtgläubigkeit ausnutzen.

Aufsicht

Die Aufsicht über privaten Rundfunk und Telemedieninhalte wird in Deutschland von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ausgeübt. Ihre Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass Anbieter die geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutzes einhalten. Die KJM entscheidet, ob ein Verstoß vorliegt, und beschließt aufsichtsrechtliche Maßnahmen.

Die KJM verfügt über unterschiedliche Sanktionsmöglichkeiten, die sich auch nach der Schwere eines Verstoßes richten. Sie kann Angebote untersagen und Bußgelder verhängen. Für die Durchführung der Maßnahme ist jeweils die Landesmedienanstalt im Sitzland des Anbieters zuständig.

Auftrag von jugendschutz.net

jugendschutz.net ist organisatorisch an die KJM angebunden und unterstützt die Aufsicht bei ihren Aufgaben. Insbesondere kontrolliert die Stelle Angebote auf Jugendmedienschutzverstöße und leitet Fälle an die KJM zur Einleitung von Verfahren weiter.

Jugendschutzgesetz

Im JuSchG des Bundes finden sich umfassende Regelungen des Jugendschutzes, somit auch solche im Bereich des Jugendmedienschutzes. Unter anderem ist dort auch das Verfahren und die Eckpunkte für eine Alterskennzeichnung von physischen und digitalen Medien verortet. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Regelung, welche Angebote in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden und das dazu gehörige Verfahren. Angesichts der schnellen medialen Entwicklung und der damit einhergehenden Veränderungen bei der Mediennutzung durch Jugendliche wurde im JuSchG zuletzt weiterhin geregelt, dass bestimmte Anbieter Vorsorgemaßnahmen treffen müssen, um die Schutzziele des Jugendschutzgesetzes auf dem eigenen Angebot zu wahren.

Aufsicht

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) überprüft die von bestimmten Diensteanbietern vorzuhaltenden Vorsorgemaßnahmen. Innerhalb der BzKJ ist die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien für die Entscheidung zuständig, ob einzelne Medien jugendgefährdend sind und damit indiziert werden.

Auftrag von jugendschutz.net

Im JuSchG wird jugendschutz.net mit der Erstprüfung der von bestimmten Diensteanbietern zu treffenden Vorsorgemaßnahmen betraut. Über das Ergebnis der ersten Einschätzung unterrichtet jugendschutz.net die BzKJ.